Satzung des Treffpunkt Waldsiedlung e.V.

Treffpunkt Waldsiedlung e.V., Bonnenkamp 73, 48167 Münster

Treffpunkt Waldsiedlung e.V. Bürgerinnen und Bürger für lebendige Integration


Satzung

(Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 22.01.2024)

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Treffpunkt Waldsiedlung e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist Münster in Westfalen. Registergericht ist das Amtsgericht Münster.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne der Wohlfahrtspflege und im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist es, im Wohngebiet Waldsiedlung in Münster, Angelmodde West ein selbstverwaltetes Bürgerzentrum zu organisieren zur Pflege des Gemeinwohles, der guten Nachbarschaft, der Integration aller sozialer Schichten und kultureller Herkünfte.
Dieser Zweck bedeutet konkret:
– Verwaltung der von der Stadt Münster bereitgestellten Wohnung Bonnenkamp 73 unten links.
– Zur Verfügung Stellung der Räumlichkeiten Bonnenkamp 73 unten links für
a) Privatpersonen,
b) Initiativen,
c) Vereine,
d) Selbsthilfegruppen,
f) andere Gruppen (ausdrücklich ausgeschlossen sind politische Parteien),
g) Arbeitskreise und
h) Arbeitsgemeinschaften gemäß den in der Hausordnung für den „Treffpunkt Waldsiedlung e.V.“ festgelegten Bedingungen.
– Zusammenarbeit mit den sozialen Einrichtungen des Stadtteils MS – Angelmodde.
– Organisation und Durchführung von Festen und Feiern im Sinne des Jahreszyklus.
– Organisation und Durchführung von Veranstaltungen i. S. der kulturellen Bildung.
– Organisation und Durchführung von Veranstaltungen i. S. der Nachbarschaftspflege.
– Organisation und Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des Miteinanders.


§ 3 Selbstlose Tätigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder erhalten bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht mit dem Zweck des Vereins übereinstimmen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Auf schriftlichen Antrag dürfen aus den Überschüssen der Vereinsmittel einzelnen Gruppen oder Leiter/innen einzelner Veranstaltungen Aufwandsentschädigungen zugeleitet werden. Sie sind in jedem Fall festzulegen und dürfen § 3
(4) nicht widersprechen. Dazu bedarf es in jedem Fall eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses.


§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes ist jeweils zum Ende des Monats möglich durch schriftliche Austrittserklärung, die mindestens einem Vorstandsmitglied zugehen muss.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es Treffpunkt Waldsiedlung e.V., Bonnenkamp 73, 48167 Münster
a. das Ansehen oder die Interessen des Vereins vorsätzlich schuldhaft schädigt,
b. gegen die Satzung, Beschlüsse oder Ziele des Vereins schuldhaft verstößt oder
c. mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz schriftlicher Mahnung zwei Jahre in Verzug ist.
Der Ausschluss wird durch den Vorstand – nach Anhörung des Aktionskreises – beschlossen und ausgesprochen.
Vor dem Beschluss des Vorstandes erhält das Mitglied die Gelegenheit, persönlich oder schriftlich Stellung zum Ausschluss aus dem Verein zu nehmen.
Sollte das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung Widerspruch gegen den Ausschluss aus dem Verein einlegen, so muss die nächste Mitgliederversammlung mehrheitlich über den Ausschluss entscheiden.


§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand und
c) der Aktionskreis.
(2) Über die Beschlüsse der Organe sind durch die Schriftführerin / den Schriftführer bzw. deren Vertretung Niederschriften/Protokolle anzufertigen und zu unterzeichnen, die im jeweiligen Folgetreffen des Vereinsorgans durch die anwesenden Mitglieder mehrheitlich genehmigt werden müssen. Die schriftliche Verteilung / Zusendung dieser Protokolle ist nur für die Mitgliederversammlung und/oder Jahreshauptversammlung verpflichtend.
(3) Mit der Mitgliedschaft im Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen e.V. (Landesverband) unterwerfen sich der Verein und jedes seiner Einzelmitglieder den jeweiligen Satzungen, Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des DFB, DLV, WFLV und FLVW, soweit sie mit den entsprechenden Fachschaften Mitglied im Landesverband sind.


§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Halbjahr als Jahreshauptversammlung schriftlich unter der Wahrung einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen mit Versendung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung und einer Tagesordnung einzuberufen.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Einladung erfolgt fristgerecht nach § 8, Absatz 2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Es gelten ebenfalls die Fristen nach § 8, Absatz 2.
(4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
(5) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. (6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn der Sitzung ihren Leiter / ihre Leiterin sowie den Schriftführer / die Schriftführerin.
(8) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(9) Nichtmitglieder haben Teilnahme- und Rederecht, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(10) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen. Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(11) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Auf diese muss bereits in der Einladung hingewiesen werden und der neue sowie der alte Satzungstext beigefügt werden.
(12) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere Folgendes:
a. Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstandes, Treffpunkt Waldsiedlung e.V., Bonnenkamp 73, 48167 Münster
b. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
c. Wahl der Kassenprüfern/innen,
d. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
e. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
f. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
g. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
h. Festlegung der Miete für die Benutzung der Räume des TW sowie
i. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden, dem / der stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer / der Kassiererin. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandmitglieder vertreten.
(3) Dem Vorstand können Beisitzer hinzugewählt werden. Sie gehören dem Vorstand mit vollem Stimmrecht an, ohne dass sie den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(4) Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Jedes Mitglied wird einzeln für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(5) Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis die Nachfolger/innen gewählt sind.
(6) Bei vorzeitigem Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand nach Beratung im Aktionskreis ein kommissarisches Mitglied für den Rest des Geschäftsjahres bestimmen. Dieses Mitglied ist nicht zur rechtsverbindlichen Vertretung im Sinne von Abs. (2) berechtigt.
(7) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(8) Die Aufgaben sind insbesondere:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c. Teilnahme am Aktionskreis mit mindestens einer Person,
d. Verwalten der Finanzen des Vereins,
e. Organisation der Vergabe der Schlüssel des Treffpunkts Waldsiedlung.

§ 10 Aktionskreis
(1) Der Aktionskreis berät und unterstützt den Vorstand in dessen Arbeit
(2) Die Beratung basiert auf aktionskreis-internen Abstimmungen zu Angelegenheiten des Vereins. Diese Abstimmungen sind nicht verbindlich für die Arbeit des Vorstandes.
(3) Die Teilnahme am Aktionskreis ist freiwillig. Stimmberechtigt am Aktionskreis sind alle Mitglieder des Vereins. Nichtmitglieder haben Teilnahme- und Rederecht, wenn der Aktionskreis nichts anderes beschließt.
(4) Der Aktionskreis trifft sich mindestens einmal monatlich, sofern kein anderer Beschluss durch ihn vorliegt. Die Einladung durch den Vereinsvorstand soll schriftlich erfolgen.
(5) Die anwesenden Mitglieder bestimmen für die jeweilige Sitzung eine/n Versammlungsleiter/in, eine/n Protokollanten/in, die Tagesordnung und den Termin für die nächste Sitzung des Aktionskreises.
(6) Es wird ein Protokoll angefertigt, das den Teilnehmern des Aktionskreises spätestens auf der nächsten Sitzung zugänglich gemacht und zur Genehmigung vorgelegt wird. Das Protokoll wird beim Verein hinterlegt.
(7) Neben der Beratung des Vorstandes übernimmt der Aktionskreis folgende Aufgaben:
a. Organisation der Raumvergabe des TW
b. Planung, Organisation, Durchführung bzw. Begleitung von regelmäßigen und unregelmäßigen Veranstaltungen im Sinne der Satzung.

§ 11 Die Fußballabteilung
(1) Integraler Bestandteil des Vereins ist die Fußballabteilung. Sie unterliegt den Beschlüssen der Organe des Vereins und wird durch den Vorstand kontrolliert.
(2) Die Fußabteilung regelt alle Angelegenheiten, die die Organisation des Spiel- und Trainingsbetriebes betreffen, eigenständig.
(3) Die Fußballabteilung kann nur über Gelder verfügen, die ihr im Rahmen des Jahresbudgets durch den Vorstand zugeteilt werden. Treffpunkt Waldsiedlung e.V., Bonnenkamp 73, 48167 Münster
(4) Die Fußballabteilung ist nicht berechtigt, eigene Honorarverträge, sowie etwaige versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse abzuschließen.
(5) Trainer/innen und Betreuer/innen der Fußballmannschaften bilden den Organisationsstab der Abteilung. Ihm können weitere Personen zugeordnet werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
(6) Der Vorstand des Vereins benennt den Abteilungsleiter der Fußballabteilung nach folgendem Verfahren: Der Organisationsstab schlägt dem Vorstand einen Leiter/ eine Leiterin der Fußballabteilung vor. Der Vorstand hat die Möglichkeit, auch einen eigenen Kandidaten zu benennen. Die Kandidaten stellen sich dem Aktionskreis vor. Der Aktionskreis spricht eine Empfehlung an den Vorstand aus. Der Vorstand entscheidet mehrheitlich.


§ 12 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr mindestens zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.


§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss der Vereinsauflösung ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich. Diese Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit Nennung des Punktes „Auflösung des Vereins“ einberufen. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks entscheidet der bei der Auflösung des Vereins amtierende Vorstand nach Begleichung aller noch vorhandenen Verbindlichkeiten über die Auswahl eines gemeinnützigen Vereins in Münster für die Übergabe des Vereinsvermögens.